====== Haushalts- und Finanzausschuss ====== Artikel 50 (f) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses regelt, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll. **Artikel 50 (f) EPÜ** Die Finanzordnung regelt insbesondere: Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll; ===== siehe auch ===== Artikel 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]] \\ Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.