====== Handlungen innerhalb von einunddreißig Monaten ====== Regel 159 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag bestimmte Handlungen vorzunehmen hat. **Regel 159 (1) EPÜ** Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]]] hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: \\ a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 [-> [[Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung]]] erforderliche [[Übersetzung]] der internationalen Anmeldung einzureichen; \\ b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind; \\ c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 [-> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]]] zu entrichten; \\ d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 [-> [[Benennungsgebühren]]] früher abläuft; \\ e) die [[Recherchengebühr]] zu entrichten, wenn ein ergänzender [[europäischer Recherchenbericht|europäischer Recherchenbericht]] erstellt werden muss; \\ f) den [[Prüfungsantrag]] nach Artikel 94 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]] früher abläuft; \\ g) die [[Jahresgebühren|Jahresgebühr]] für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 [-> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]]] zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 [-> [[Fälligkeit]]] früher fällig wird; \\ h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 [-> [[Unschädliche Offenbarungen]]] und Regel 25 [-> [[Ausstellungsbescheinigung]]] einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 159 EPÜ -> [[ep:das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase|Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]] \\ Beschreibt die Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase, wenn das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird.