====== Handeln mehrerer Vertreter ====== Regel 152 (10) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass mehrere bestellte Vertreter berechtigt sind, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. **Regel 152 (10) EPÜ** Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.