====== Haftung ====== Artikel 9 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation. Artikel 9 (1) EPÜ -> [[Vertragliche Haftung der Organisation]] \\ Erklärt, dass die vertragliche Haftung der Organisation nach dem Recht bestimmt wird, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Artikel 9 (2) EPÜ -> [[Außervertragliche Haftung der Organisation]] \\ Beschreibt, dass die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht bestimmt wird, es sei denn, der Schaden wurde durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle verursacht. Artikel 9 (3) EPÜ -> [[Persönliche Haftung der Bediensteten]] \\ Erklärt, dass die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen bestimmt wird. Artikel 9 (4) EPÜ -> [[Zuständige Gerichte]] \\ Beschreibt, welche Gerichte für die Regelung von Streitigkeiten zuständig sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel II EPÜ: Die Europäische Patentorganisation|Die Europäische Patentorganisation]] \\ Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.