====== Grundsatz der Kostentragung ====== Artikel 104 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. **Artikel 104 (1) EPÜ** Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung, wenn dies der Billigkeit entspricht, nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine andere Verteilung der Kosten anordnet. Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Nach Artikel 104 (1) und Regel 88 EPÜ kann über eine Verteilung der Kosten aber auch anders entschieden werden, "wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht". Es entspricht der Billigkeit, eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten dann zu treffen, wenn die Kosten schuldhaft durch leichtfertiges oder gar böswilliges Handeln verursacht werden. Natürlich kann aber jeder sein Recht bzw. seine Interessen mit allen im Rahmen des Einspruchsverfahrens gesetzlich zulässigen Mitteln verteidigen, also z. B. mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen beantragen. Daher hat beispielsweise der Patentinhaber Kosten selbst zu tragen, die ihm im Zusammenhang mit der Erwiderung auf eine Einspruchsschrift entstanden sind, auch wenn sich der Einspruch später als völlig unbegründet erweist.((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) Die Einspruchsabteilung kann jedoch bei Verzögerungstaktiken und bei unbilligen Verhaltensweisen von Beteiligten eine abweichende Kostenverteilung vornehmen. Beispiele dafür sind in Kapitel D-IX, 1.4 der Richtlinien enthalten.((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) ===== siehe auch ===== Artikel 104 EPÜ -> [[Verteilung der Kosten]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.