====== Grundsatz der Kostentragung ====== Artikel 104 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. **Artikel 104 (1) EPÜ** Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung, wenn dies der Billigkeit entspricht, nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine andere Verteilung der Kosten anordnet. ===== siehe auch ===== Artikel 104 EPÜ -> [[Kosten]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.