====== Grundsatz der freien Beweiswürdigung ====== Im Verfahren vor dem EPA findet generell der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwendung.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes Beweismittel entsprechend seiner Beweiskraft gewichtet wird, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt wird. Die Umstände werden dabei nach dem Grundsatz des Abwägens der Wahrscheinlichkeit beurteilt, wie er in der Regel von den Beschwerdekammern als Maßstab bei der Beweiswürdigung angewandt wird. Danach reicht es nicht aus, dass der behauptete Sachverhalt (z. B. Veröffentlichungstag) lediglich wahrscheinlich ist; die Prüfungsabteilung muss darüber hinaus von seiner Richtigkeit überzeugt sein. Dies bedeutet allerdings auch, dass die Behauptung nicht völlig zweifelsfrei und lückenlos bewiesen werden muss.((Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Anführung von Internet-Dokumenten, Amtsblatt EPA 8-9/2009, 456)) ===== siehe auch ===== -> [[Beweiswürdigung]]