====== Grundsätze der Gebührenrückerstattung ====== Nr. 8.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) erklärt, dass Gebührenrückerstattungen grundsätzlich auf das laufende Konto vorgenommen werden, das in den Rückerstattungsanweisungen genannt ist. **Nr. 8.1 VLK** Gebührenrückerstattungen werden grundsätzlich auf dasjenige laufende Konto vorgenommen, das der Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer (falls Anmelder oder Patentinhaber) in seinen Rückerstattungsanweisungen genannt hat. ===== siehe auch ===== Nr. 8 VLK -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Rückerstattung von Gebühren.