====== Grundlage der Entscheidungen ====== Artikel 113 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt bei der Prüfung und Entscheidung an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung gebunden ist. **Artikel 113 (2) EPÜ** Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten. ===== siehe auch ===== Artikel 113 EPÜ -> [[Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen]] \\ Regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.