====== Grundlage der Entscheidungen ====== Artikel 113 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt bei der Prüfung und Entscheidung an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung gebunden ist. **Artikel 113 (2) EPÜ** Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten. Grundsätzlich herrscht, wie im deutschen Verfahren, der Antragsgrundsatz (Art. 113 EPÜ). Das Patent wird nur in der Fassung gewährt oder aufrechterhalten, die der Patentinhaber gebilligt hat. Aus diesem Grund gibt es auch die Mitteilung nach R 51 (4) EPÜ / R 71 (3) EPÜ 2000. Auch im EP-Einspruchsverfahren wird das Patent nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patentinhabers in geändertem Umfang aufrechterhalten. Dies ist der rechtliche Hintergrund für die Stellung von Hilfsanträgen. Diese implizieren die notwendige Zustimmung. Erklärt der Inhaber eines europäischen Patents im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde, so ist das Patent zu widerrufen.((T 0073/84 vom 26.4.1985 - Widerruf auf Veranlassung des Patentinhabers)) ==== Ausnahmen vom Antragsgrundsatz ==== * Der Prüfungsantrag kann nach Art. 94 (1) und (2) nicht zurückgenommen werden. * [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] (Regel 84 EPÜ) Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Artikel 113 EPÜ -> [[Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen]] \\ Regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.