====== Gründe für die Unterbrechung ====== Regel 142 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unterbrochen wird, wenn bestimmte Ereignisse eintreten. **Regel 142 (1) EPÜ** Das Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] wird unterbrochen: a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder [[Patentinhaber|Patentinhabers]] oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 [-> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]]] bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein; b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen; c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen. ===== siehe auch ===== Regel 142 EPÜ -> [[Unterbrechung des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.