====== Gründe für den Überprüfungsantrag ====== Artikel 112a (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann. **Artikel 112a (2) EPÜ** Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass a) ein Mitglied der [[Beschwerdekammer]] unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 [-> [[Ausschliessung und Ablehnung]]] oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat; b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war; c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 [-> [[Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen]]] vorliegt; d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der [[Ausführungsordnung]] genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte. ===== siehe auch ===== Artikel 112a EPÜ -> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.