====== Gliederung der Mittel ====== Artikel 43 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die vorgesehenen Mittel nach Kapiteln gegliedert werden, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind. **Artikel 43 (3) EPÜ** Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt. ===== siehe auch ===== Artikel 43 EPÜ -> [[Bewilligung der Ausgaben]] \\ Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.