====== Gleichzeitige Veröffentlichung mit der europäischen Patentschrift ====== Artikel 93 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. **Artikel 93 (2) EPÜ** Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 a) genannten Frist wirksam wird. ===== siehe auch ===== Artikel 93 EPÜ -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.