====== Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen ====== Regel 29 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss. **Regel 29 (3) EPÜ** Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden. ===== siehe auch ===== Regel 29 EPÜ -> [[Der menschliche Körper und seine Bestandteile]] \\ Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.