====== Gewerbliche Anwendbarkeit ====== Artikel 57 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung. **Artikel 57 EPÜ** Eine [[Erfindung]] gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Es muß sich aus dem Gegenstand der Erfindung in direkter Weise eine praktische Anwendung (eine im weiteren Sinn vorteilhafte Benutzung) ergeben.((vgl. T 0898/05, Nr. 29 und 30 der Entscheidungsgründe)) ==== Technizitätserfordernis ==== Um den Anforderungen des Art. 57 EPÜ zu genügen, muss die beanspruchte Erfindung eine fundierte technische Grundlage besitzen, so dass ein Fachmann erkennen kann, dass der Beitrag zum Stand der Technik auch tatsächlich gewerblich verwertbar ist, d.h. zu einem greifbaren Vorteil führt.((T 898/05 - Siehe Nr. 5 und 6 der Entscheidungsgründe)) ==== Ausführbarkeit der Erfindung ==== Um zu bestimmen, ob eine Erfindung nach Art. 57 EPÜ industriell anwendbar ist, ist es erforderlich, daß die vom Anmelder spezifizierte Lehre ausgeführt werden kann. Dies ist ausdrücklich in Artikel 83 EPÜ hinsichtlich der [[Offenbarung der Erfindung]] vorgeschrieben.((T 1538/05)) Where a method or a device is claimed that is to be operated in such a way as clearly in conflict with the established laws of physics, e.g. perpetuum mobile, such invention lacks industrial application unless the appellant can clearly and unambiguously demonstrate the contrary.((T 1538/05)) The board is in no position to determine whether these physical theories and discoveries are correct or not. Yet, an office for granting patents and a Board of Appeal cannot be a discussion forum for new physical theories unless these are unambiguously proven, are of a technical nature and capable of industrial application.((T 1538/05)) ==== Angabe der gewerblichen Anwendbarkeit in der Beschreibung ==== In der Offenlegung muß der Zweck der Erfindung sowie ihre mögliche gewerbliche Anwendung zur Lösung einer technischen Aufgabe, d.h. der greifbare Vorteil bei der gewerblichen Verwertung, mit eindeutigen Begriffen angegeben werden.((T 898/05 - Siehe Nr. 5 und 6 der Entscheidungsgründe)) **Regel 42 f) EPÜ** In der Beschreibung ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. ==== Beispiele ==== Eine Folge von Grundimpulsen kann ein physikalisches Phänomen sein, das nicht greifbar genug ist, um als Erzeugnis (oder Verfahren) angesehen werden zu können.((T 533/09)) -> [[Signalfolgen]] ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Patentierbarkeit|Patentierbarkeit]] \\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.