====== Gewährung von Vorschüssen ====== Artikel 41 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Vertragsstaaten der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge gewähren. **Artikel 41 (1) EPÜ** Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt. ===== siehe auch ===== Artikel 41 EPÜ -> [[Vorschüsse]] \\ Beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.