====== Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung ====== Artikel 49 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer genehmigt und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans erteilt. **Artikel 49 (4) EPÜ** Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans. ===== siehe auch ===== Artikel 49 EPÜ -> [[Rechnungsprüfung]] \\ Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.