====== Gemeinsames Recht für die Erteilung von Patenten ====== Artikel 1 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Schaffung eines gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Erfindungspatenten durch das Übereinkommen. **Artikel 1 (1) EPÜ** Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen. ===== siehe auch ===== Artikel 1 EPÜ -> [[Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten]] \\ Legt fest, dass durch dieses Übereinkommen ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen wird.