====== Gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter ====== Artikel 133 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Ausführungsordnung Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter vorsehen kann. **Artikel 133 (4) EPÜ** In der [[Ausführungsordnung]] können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 133 EPÜ -> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]] \\ Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.