====== Gemeinsame Benennung in der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 149 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung. **Artikel 149 (1) EPÜ** Die Gruppe von [[Vertragsstaaten]] kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt. ===== siehe auch ===== Artikel 149 EPÜ -> [[Gemeinsame Benennung]] \\ Regelt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten.