====== Gemeinsame Benennung ====== ====== Gemeinsame Benennung ====== Artikel 149 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten. Artikel 149 (1) EPÜ -> [[Gemeinsame Benennung in der europäischen Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung. Artikel 149 (2) EPÜ -> [[Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung und die Wirkung als Anmeldung für ein europäisches Patent. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 9 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen|Besondere Übereinkommen]] \\ Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.