====== Gemeinsame Anmelder ====== Artikel 59 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden kann. **Artikel 59 (1) EPÜ** Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Artikel 59 EPÜ -> [[Mehrere Anmelder]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Anmeldung europäischer Patente durch mehrere Anmelder.