====== Geltungsbereich der Rechtsbehelfe ====== Regel 16 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist. **Regel 16 (2) EPÜ** Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] benannte [[Vertragsstaaten]], in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des [[Anerkennungsprotokoll|Anerkennungsprotokolls]] anzuerkennen ist. ===== siehe auch ===== Regel 16 EPÜ -> [[Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.