====== Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln ====== Artikel 90 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln gibt. **Artikel 90 (4) EPÜ** Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Absatz 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. ===== siehe auch ===== Artikel 90 EPÜ -> [[Eingangs- und Formalprüfung]] \\ Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.