====== Geheimschutz ====== Artikel 77 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird. **Artikel 77 (2) EPÜ** (2) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. ===== siehe auch ===== Artikel 77 EPÜ -> [[Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen]] \\ Beschreibt die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats.