====== Geheimhaltungspflicht ====== Artikel 12 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden dürfen. **Artikel 12 (1) EPÜ** Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 12 EPÜ -> [[Amtspflichten]] \\ Beschreibt die Amtspflichten der Bediensteten des Europäischen Patentamts.