====== Gegenstand des Patents ====== Im Kontext des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) und des [[UPC:Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens]] (EPGÜ) bezieht sich der "Gegenstand des Patents" auf die spezifischen Erfindungen oder technischen Lösungen, die durch die [[Patentansprüche]] geschützt werden. Die Patentansprüche definieren den Umfang des rechtlichen Schutzes, den das Patent gewährt [Artikel 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]]]. Der Gegenstand des Patents ist entscheidend für die Bestimmung, ob eine [[UPC:Patentverletzung|Verletzung]] vorliegt, da er festlegt, was genau durch das [[Patent]] abgedeckt ist. Ein [[Patent]] gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten [Artikel 25 EPGÜ -> [[UPC:Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]], § 9 PatG -> [[Patentrecht:Wirkung des Patents und Verbietungsrechte]]]. Ein [[Patentinhaber]] kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind [Artikel 26 EPGÜ -> [[UPC:Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung]], § 10 PatG -> [[Patentrecht:Mittelbare Patentverletzung]]]. ===== siehe auch ===== Artikel 84 EPÜ -> [[Patentansprüche]] \\ Geben den Gegenstand an, für den Schutz besteht bzw. begehrt wird.