====== Gegenseitige Unterrichtung ====== Artikel 130 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen. Artikel 130 (1) EPÜ -> [[Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten. Artikel 130 (2) EPÜ -> [[Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen]] \\ Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen. Artikel 130 (3) EPÜ -> [[Beschränkungen der Unterrichtung]] \\ Erklärt, dass die Übermittlung von Angaben nicht den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel II EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden|Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden]] \\ Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.