====== Gegenseitige Unterrichtung ====== **Artikel 130 (1) EPÜ 2000** Das [[Europäische Patentamt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der [[Vertragsstaaten]] übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht. **Artikel 130 (2) EPÜ 2000** Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem [[Europäischen Patentamt]] und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten; b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind; c) jeder anderen Organisation. **Artikel 130 (3) EPÜ 2000** Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 a) und b) unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128 [-> [[Akteneinsicht]]]. Der [[Verwaltungsrat]] kann beschließen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 c) den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] vertraulich behandelt. Artikel 127-132 EPÜ -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\