====== Gedankliche Tätigkeiten ======
**Art. 52 (2) EPÜ**
Als Erfindungen im Sinn des Artikel 52 Absatzes 1 EPÜ werden insbesondere nicht angesehen: __Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten__, für [[Spiele]] oder für [[geschäftliche Tätigkeiten]] sowie [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]];
**Art. 52 (3) EPÜ**
Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten __als solche__ bezieht.
Die gedanklichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 52 (2) c) EPÜ, die in erster Linie auf kognitiven, konzeptuellen oder intellektuellen Prozessen beim Menschen beruhen, sind abstrakter Natur.((vgl. Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02))
Die Wahrnehmungsprozesse einer Testperson, die in einem Geruchsauswahltest Gerüchen ausgesetzt wird, sind keine gedanklichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 52 (2).((EPA, Entscheidung vom 22. 3. 2006 – T 619/02 – 3.4.2.))
Richtet sich ein Patentanspruche nur auf Verfahrensschritte, die von einer Person auf beliebige Weise durchgeführt werden könnten, und sind technische Mittel zu ihrer Durchführung nicht angegeben oder vorausgesetzt, so fällt das Verfahren unter die durch Art. 52 (2) c) und (3) EPÜ von der Patentfähigkeit ausgeschlossenen Sachverhalte.((vgl. T 51/84 (ABl. 1986, 226))
===== siehe auch =====
* [[Patentierungsausschluss]]