====== Gebührenpflichtige Patentansprüche ====== Regel 45 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. Regel 45 (1) EPÜ -> [[Anspruchgebühren]] \\ Beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. Regel 45 (2) EPÜ -> [[Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren]] \\ Erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind. Regel 45 (3) EPÜ -> [[Folgen der Nichtzahlung]] \\ Beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.