====== Gebührenpflichtige Patentansprüche ====== -> [[Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 161 und 162 EPÜ]] Regel 162 EPÜ -> [[Anspruchsgebühren für Euro-PCT-Anmeldungen]] **Regel 45 (1) AO EPÜ** Enthält eine [[europäische Patentanmeldung]] mehr als fünfzehn [[Patentansprüche]], so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der [[Gebührenordnung ]]zu entrichten. **Regel 45 (2) AO EPÜ** Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden. **Regel 45 (3) AO EPÜ** Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Gebührenpflichtige Patentansprüche ====== Regel 45 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. Regel 45 (1) EPÜ -> [[Anspruchsgebühren]] \\ Beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. Regel 45 (2) EPÜ -> [[Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren]] \\ Erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind. Regel 45 (3) EPÜ -> [[Folgen der Nichtzahlung]] \\ Beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt. ====== Gebührenpflichtige Patentansprüche ====== Regel 162 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche. Regel 162 (1) EPÜ -> [[Anspruchsgebühren]] \\ Enthalten die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten. Regel 162 (2) EPÜ -> [[Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren]] \\ Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Regel 162 (3) EPÜ -> [[Rückerstattung von Anspruchsgebühren]] \\ Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet. Regel 162 (4) EPÜ -> [[Verzicht auf Patentansprüche]] \\ Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.