====== Gebührenpflichtige Patentansprüche ====== Regel 162 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche. Regel 162 (1) EPÜ -> [[Anspruchsgebühren]] \\ Enthalten die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten. Regel 162 (2) EPÜ -> [[Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren]] \\ Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Regel 162 (3) EPÜ -> [[Rückerstattung von Anspruchsgebühren]] \\ Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet. Regel 162 (4) EPÜ -> [[Verzicht auf Patentansprüche]] \\ Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Neunter Teil -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung|Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\ Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.