====== Gebührenordnung (GebO EPÜ) ====== Artikel 51 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Gebührenordnung insbesondere die Höhe der [[Gebühren]] und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, bestimmt. **Artikel 51 (4) EPÜ** Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der [[Gebühren]] und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind. Die Gebührenordnung der [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]] regelt die Erhebung von Gebühren, die im [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] (EPÜ) und seiner [[Ausführungsordnung]] vorgesehen sind. Sie umfasst [[Gebühren]] für die [[Anmeldung]], [[Recherche]], [[Prüfung]] und [[Erteilung]] von [[Europäisches Patent|Patenten]] sowie für [[Einsprüche]], [[Beschwerde|Beschwerden]] und andere Amtshandlungen. Die Gebührenordnung legt zudem fest, wann und wie Gebühren zu entrichten sind, welche Ermäßigungen möglich sind und unter welchen Bedingungen Gebühren zurückerstattet werden können. Die Verwaltung und Festsetzung der Gebühren obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts. Art. 1 GebO EPÜ -> [[Allgemeines]] \\ Regelt die Erhebung aller an das Amt zu entrichtenden Gebühren nach den Vorschriften der Gebührenordnung. Art. 2 GebO EPÜ -> [[Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren]] \\ Legt die Höhe und Art der zu zahlenden Gebühren für europäische und internationale Patentanmeldungen fest. Art. 3 GebO EPÜ -> [[Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise]] \\ Ermächtigt den Präsidenten des Amts, Verwaltungsgebühren, Auslagen und Preise für Veröffentlichungen festzusetzen. Art. 4 GebO EPÜ -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht. Art. 5 GebO EPÜ -> [[Entrichtung der Gebühren]] \\ Regelt, dass die Gebühren per Einzahlung oder Überweisung in Euro an das Amt zu entrichten sind. Art. 6 GebO EPÜ -> [[Angaben über die Zahlung]] \\ Verlangt, dass jede Zahlung den Einzahler und den Verwendungszweck eindeutig identifiziert. Art. 7 GebO EPÜ -> [[Maßgebender Zahlungstag]] \\ Definiert den Zahlungstag als den Tag, an dem der Betrag auf einem Bankkonto des Amts gutgeschrieben wird. Art. 8 GebO EPÜ -> [[Nicht ausreichender Gebührenbetrag]] \\ Regelt, dass bei unzureichendem Betrag der Einzahler zur Nachzahlung aufgefordert wird. Art. 9 GebO EPÜ -> [[Rückerstattung von Recherchengebühren]] \\ Stellt sicher, dass die Recherchengebühr vollständig zurückerstattet wird, wenn die Anmeldung vor der Erstellung des Recherchenberichts zurückgenommen wird. Art. 10 GebO EPÜ -> [[Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten]] \\ Ermöglicht die Rückerstattung von 75 % der Gebühr für ein technisches Gutachten bei Rücknahme vor Beginn der Erstellung. Art. 11 GebO EPÜ -> [[Rückerstattung der Prüfungsgebühr]] \\ Regelt die Rückerstattung der Prüfungsgebühr vollständig oder teilweise, abhängig vom Zeitpunkt der Rücknahme der Anmeldung. Art. 12 GebO EPÜ -> [[Rückerstattung von Bagatellbeträgen]] \\ Legt fest, dass zu viel gezahlte Bagatellbeträge nur auf ausdrücklichen Antrag zurückerstattet werden. Art. 13 GebO EPÜ -> [[Beendigung von Zahlungsverpflichtungen]] \\ Regelt, dass Ansprüche auf Zahlung von Gebühren oder deren Rückerstattung vier Jahre nach Fälligkeit erlöschen. Art. 14 GebO EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Erlaubt unter bestimmten Bedingungen Gebührenermäßigungen, z.B. bei internationalen Prüfungsberichten. Art. 15 GebO EPÜ -> [[Inkrafttreten]] \\ Bestimmt das Inkrafttreten der Gebührenordnung am 20. Oktober 1977. ===== siehe auch ===== -> [[Europäisches Patentübereinkommen]] \\ Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt. Artikel 51 EPÜ -> [[Gebühren]] \\ Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.