====== Gebührenermäßigung für bestimmte Personen ====== Regel 7a (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht. **Regel 7a (1) EPÜ** Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. ===== siehe auch ===== Regel 7a EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.