====== Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen ====== Regel 7a (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen. **Regel 7a (3) EPÜ** Reicht ein Kleinstunternehmen, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung eine europäische Patentanmeldung ein oder nimmt bei einer internationalen Anmeldung die Handlungen nach Regel 159 vor, so werden die folgenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt: a) Anmeldegebühr b) Gebühr für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche c) Prüfungsgebühr und zusätzlich die früher entrichtete internationale Recherchengebühr, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war d) Benennungsgebühr e) Erteilungsgebühr f) Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen ===== siehe auch ===== Regel 7a EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.