====== Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern ====== Regel 7a (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt. **Regel 7a (5) EPÜ** Reichen mehrere Personen eine europäische Patentanmeldung oder eine Euro-PCT-Anmeldung ein, so wird die Ermäßigung gemäß Absatz 1 oder 3 nur dann gewährt, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien für die Anspruchsberechtigung erfüllt. ===== siehe auch ===== Regel 7a EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.