====== Gebührenermäßigung ======
**Artikel 14 (1) GebO EPÜ**
Die in Regel 6 Absatz 3 [-> [[Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermäßigung]]] des [[epü|Übereinkommens]] vorgesehene Ermäßigung beträgt 20 % der [[Anmeldegebühr]], der [[Prüfungsgebühr]], der [[Einspruchsgebühr]], der [[Beschwerdegebühr]], der Gebühr für den [[Überprüfungsantrag]] oder der [[Beschränkungsgebühr|Beschränkungs]]- oder [[Widerrufsgebühr|Widerrufsgebühr]].
**Artikel 14 (2) GebO EPÜ**
Hat das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] einen internationalen vorläufigen [[Prüfungsbericht]] erstellt, so wird die [[Prüfungsgebühr]] um 50 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten Gegenstand
erstreckt.
===== siehe auch =====
GebO -> [[Gebührenordnung]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EP -> [[Europäisches Patentrecht]]
====== Gebührenermäßigung ======
Regel 7a des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (1) EPÜ -> [[Gebührenermäßigung für bestimmte Personen]] \\
Beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.
Regel 7a (2) EPÜ -> [[Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung]] \\
Erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.
Regel 7a (3) EPÜ -> [[Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen]] \\
Beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.
Regel 7a (4) EPÜ -> [[Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen]] \\
Erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.
Regel 7a (5) EPÜ -> [[Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern]] \\
Beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.
Regel 7a (6) EPÜ -> [[Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien]] \\
Erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.