====== Gebühren der europäischen Eignungsprüfung ====== **Artikel 17 VEP** Der Präsident des EPA setzt nach Anhörung des Instituts die Höhe der in diesen Vorschriften vorgesehenen Gebühren fest. Weitere Regelungen zur Gebührenstruktur werden in den ABVEP getroffen. VEP -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\ ABVEP -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 2. Februar 2011 über die Neufestsetzung der Grundgebühr für die europäische Eignungsprüfung: Gemäß Artikel 3 (1) der [[Gebührenordnung]] beträgt die Grundgebühr für die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter "EEP" (Artikel 17 der [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (VEP, Beilage Nr. 2 zum ABl. EPA 3/2010) und Regel 7 bis 9 der Ausführungsbestimmungen zu den VEP) 140 EUR.((Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 2. Februar 2011 über die Neufestsetzung der Grundgebühr für die europäische Eignungsprüfung)) ===== siehe auch =====