====== Gebühr für die ergänzende europäische Recherche ====== **Artikel 153 (7) S. 2 EPÜ** Der [[Verwaltungsrat]] kann beschließen, dass auf einen [[ergänzender Recherchenbericht|ergänzenden Recherchenbericht]] verzichtet oder die [[Recherchengebühr]] herabgesetzt wird. -> [[http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/01/a2_de.html|Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt worden ist (CA/D 8/15)]] Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt worden ist, wird um 1 110 EUR herabgesetzt.((Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt worden ist (CA/D 8/15))) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde.((Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt worden ist (CA/D 8/15))) ===== siehe auch ===== GebO -> [[Gebührenordnung]]