====== Fristsetzung bei Nichterfüllung von Artikel 133 Absatz 2 ====== Regel 152 (3) EPÜ -setzt dieselbe Frist für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht, falls die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt sind. **Regel 152 (3) AO EPÜ** Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. ((Siehe Beschluß des Präsidenten des EPA vom 19.07.1991 über die Einreichung von Vollmachten (ABl. EPA 1991, 489))) ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.