====== Fristsetzung bei fehlender Vertretung ====== Regel 152 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt wird, wenn den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen ist. **Regel 152 (3) EPÜ** Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.