====== Fristen für die Entrichtung von Gebühren ======
Artikel 51 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, in der Ausführungsordnung festgelegt werden.
**Artikel 51 (2) EPÜ**
Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt.
===== siehe auch =====
Artikel 51 EPÜ -> [[Gebühren]] \\
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.
====== Fristen für die Entrichtung von Gebühren ======
Artikel 51 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, in der Ausführungsordnung festgelegt werden.
**Artikel 51 (2) EPÜ**
Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt.
===== siehe auch =====
Artikel 51 EPÜ -> [[Gebühren]] \\
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.