====== Fristen ====== Artikel 120 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind. **Artikel 120 EPÜ** In der Ausführungsordnung werden bestimmt: a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind; b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können; c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen. **Teil 7 - Kapitel 5 [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|AO EPÜ]]**: \\ Regel 131 AO EPÜ -> [[Berechnung der Fristen]]\\ Regel 132 AO EPÜ -> [[Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen]] \\ Regel 133 AO EPÜ -> [[Verspäteter Zugang von Schriftstücken]]\\ Regel 134 AO EPÜ -> [[Verlängerung von Fristen]]\\ Regel 135 AO EPÜ -> [[Weiterbehandlung]]\\ Regel 136 AO EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]]\\ ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.