====== Frist zur Stellung des Prüfungsantrags ====== -> [[Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ]] **Regel 70 (1) EPÜ** Der [[Anmelder]] kann bis zum Ablauf von __sechs Monaten__ nach dem Tag, an dem im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] auf die [[Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts]] hingewiesen worden ist, die [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] beantragen [-> [[Prüfungsantrag]]]. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Artikel 94 -> [[Prüfungsantrag]] **Regel 70 (2) EPÜ** Wird der [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] übermittelt worden ist, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. Wurde die Prüfungsgebühr bereits vor Übermittlung des europäischen Recherchenberichts entrichtet, d. h. ein gültiger Prüfungsantrag bereits eingereicht, so fordert das Amt den Anmelder nach Regel 70 (2) EPÜ auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält. Es ist beabsichtigt, in den Prüfungsrichtlinien vorzusehen, dass eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist, eingeräumt wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) Eine vom Amt nach Regel 70 (2) EPÜ bestimmte und somit auch für Regel 70a (2) EPÜ geltende Sechsmonatsfrist ist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) **Regel 70 (3) EPÜ** Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 67-70b -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Prüfungsantrag]]