====== Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ====== Regel 16 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss. **Regel 16 (1) EPÜ** Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] nur Gebrauch machen, wenn a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird, und b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 16 EPÜ -> [[Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.