====== Frist und Form ====== Artikel 108 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Frist und Form für die Einlegung einer Beschwerde. **Artikel 108 EPÜ** Die Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen. Artikel 108 S. 1 EPÜ -> [[Beschwerdefrist]] \\ Artikel 108 S. 2 EPÜ -> [[Beschwerdegebühr]] \\ Artikel 108 S. 3 EPÜ -> [[Beschwerdebegründung]] \\ ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 6 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Sechster Teil: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.