====== Frist und Bedingungen für den Einspruch ====== Artikel 99 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Frist und Bedingungen, unter denen jedermann Einspruch gegen ein europäisches Patent einlegen kann. **Artikel 99 (1) EPÜ** Innerhalb von __neun Monaten__ nach [[Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt]] [-> [[Einspruchsfrist]]] kann jedermann [-> [[Einspruchsberechtigung]]] nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] gegen dieses [[Patent]] [[Einspruch]] einlegen. Der [[Einspruch]] gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 99 EPÜ -> [[Einspruch]] \\ Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.