====== Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 ====== Regel 6 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist. **Regel 6 (1) EPÜ** Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 6 EPÜ -> [[Einreichung von Übersetzungen]] \\ Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.