====== Frist für die Zahlung der Zusatzgebühr ====== Regel 38 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist. **Regel 38 (3) EPÜ** Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPÜ -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.