====== Frist für den Antrag ====== Regel 136 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zu stellen ist. **Regel 136 (1) EPÜ** Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 [-> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]]ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten [[Fristen|Frist]] schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [-> [[Prioritätsrecht]]] und Artikel 112a Absatz 4 [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 136 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung.