====== Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung ====== Regel 14 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. **Regel 14 (2) EPÜ** Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] ergangen ist, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das [[Erteilungsverfahren]] von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldung]] für alle benannten [[Vertragsstaaten]] eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPÜ -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.