====== Fortsetzung des Verfahrens bei Abwesenheit ====== Regel 115 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Verfahren ohne den ordnungsgemäß geladenen Beteiligten fortgesetzt werden kann, wenn er nicht erscheint. **Regel 115 (2) EPÜ** Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden. ===== siehe auch ===== Regel 115 EPÜ -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.